Nachschusspflicht

Die Nachschusspflicht bezeichnet die Aufgabe eines Gesellschafters einen kapitalen Nachschuss, also eine nachträgliche Zahlung, zu tätigen, die seine Einlage überschreitet. Eine Nachschusspflicht ist bei allen Vermögensanlagen per Gesetz ausgeschlossen. Es sei denn, es wurden zuvor Ausschüttungen aus dem Eigenkapital getätigt, welches nicht durch entsprechende Gewinne gedeckt war.

Gesellschafter in einer Kapitalgesellschaft

Eine Gesellschaft kann sich auch durch Anleger ergeben, die gemeinsam in ein Projekt investiert haben. Die Miteigentümer haben somit einen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung. Eine Nachschusspflicht gibt es bei den Anlagemodellen der Timberfarm GmbH nicht. Die Anleger sind nur mit der eingezahlten Investmentsumme an dem Projekt beteiligt.